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AGB wunderwerk GmbH, Werbeagentur Bern

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der wunderwerk GmbH

Version: gültig ab 1. August 2020

Vertragsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der wunderwerk GmbH (nachfolgend «wunderwerk») und dem Kunden (nachfolgend «Vertragspartner»), welcher Dienstleistungen von wunderwerk in Anspruch nimmt resp. wunderwerk beauftragt. Die AGB bilden integrierenden Bestandteil jedes Auftrages/Vertrags zwischen wunderwerk und dem Vertragspartner. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden.

 

Es gilt grundsätzlich die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB. wunderwerk ist jederzeit berechtigt, die AGB anzupassen. Soll die neue Version für den Vertragspartner verbindlich sein, ist sie dem Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen. Lehnt dieser die neue Version nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme ab, gilt die neue Version für das gesamte Vertragsverhältnis.

Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist unter www.wundewerkgmbh.ch/agb einseh- und ausdruckbar.

Erstes Angebot (Offerte)

wunderwerk erstellt aufgrund ungefährer Angaben des Vertragspartners ein erstes Angebot. Dieses gilt bezüglich Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen von wunderwerk als Richtofferte und ist kostenlos; es verpflichtet zu keinem Vertragsabschluss. In diesem Angebot generell nicht enthalten sind insbesondere Fahrspesen, Materialkosten, die Kosten für Autorkorrekturen (Punkt 5) sowie Drittkosten (Punkt 10). Diese Kosten werden zusätzlich verrechnet. Die Preisbindung dieses ersten Angebots erlischt 30 Tage nach Erstellung des Angebots.

Auftragserteilung

Die Auftragserteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Beauftragung gilt der Auftrag als erteilt, sobald dieser durch wunderwerk schriftlich bestätigt worden ist. Werden mit der Auftragserteilung keine besonderen Vereinbarungen getroffen, gilt das erste Angebot als zum Auftrag erhoben und wird verbindlich.


Mit Auftragserteilung gelten diese AGB als vom Vertragspartner gelesen, akzeptiert und vollumfänglich zum Vertragsbestandteil erhoben.

Gut zum Druck / Genehmigung Endergebnis

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung zugestellten Kontrolldokumente (bezeichnet als «Gut zum Druck») zu prüfen und diese, sofern keine Korrekturen nötig sind, unterzeichnet an wunderwerk zu retournieren. Anstelle der Retournierung kann das «Gut zum Druck» auch via E-Mail erteilt werden. Das «Gut zum Druck» gilt in Bezug auf Form, Gestaltung und Inhalt der vorgelegten Arbeitsergebnisse. Es gilt dagegen nicht für Papier, Bildqualität und Farbverbindlichkeit. Für Abweichungen vom Auftrag, die beim «Gut zum Druck» erkennbar waren und vom Vertragspartner nicht mitgeteilt wurden, übernimmt wunderwerk keine Haftung.

Das Endergebnis gilt als vom Vertragspartner genehmigt, sofern er nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Ablieferung der Endfertigung eine schriftliche Mängelrüge macht.

Autorkorrekturen

Autorkorrekturen sind vom Vertragspartner verursachte oder verlangte, nicht offerierte resp. nicht im Auftrag enthaltene Zusatzleistungen. Als Autorkorrekturen gelten insbesondere Zusatzleistungen aufgrund fehlerhafter, nicht der Offerte oder Auftragsbestätigung entsprechender oder zu spät angelieferter Daten sowie aufgrund nachträglicher Änderungswünsche des Vertragspartners. Autorkorrekturen werden separat ausgewiesen und dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

Arbeitsergebnisse / Nutzungsrechte / Geistiges Eigentum

Von allen produzierten Arbeiten sind wunderwerk kostenlos fünf (5) Exemplare zu überlassen. wunderwerk steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis ihrer Arbeit zu verwenden.

 

Sämtliche immateriellen Rechte an den von wunderwerk geschaffenen Arbeiten, Konzepten, Entwürfen und dergleichen (Arbeitsergebnisse) stehen wunderwerk zu. Der Vertragspartner anerkennt die Urheberrechte von wunderwerk. Ohne Einverständnis von wunderwerk ist niemand berechtigt, geschaffene Werke abzuändern. Die Herausgabe aller sogenannten «offenen Dateien» ist ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, entsprechend hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Herausgabe.

 

Sofern nichts anderes vereinbart, gehen sämtliche Nutzungsrechte am vertragsgegenständlichen definitiven Werk (Endergebnis) mit der vollumfänglichen Bezahlung der von wunderwerk erbrachten Leistungen auf den Vertragspartner über. Der Vertragspartner erwirbt insbesondere das Recht, das Endergebnis zum vereinbarten Zweck zu verbreiten und zu vervielfältigen. Ohne anderweitige, schriftliche Vereinbarung bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung des definitiven Werks auf die einmalige resp. schriftlich vereinbarte Verwendung  durch den Vertragspartner. 

 

Sofern mehrere Entwürfe oder Varianten ausgearbeitet wurden, verbleiben sämtliche Rechte an den Varianten und Entwürfen vollumfänglich bei wunderwerk. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese in irgendeiner Form zu nutzen oder weiterzugeben.

 

Jegliche Weiterverwendung von Arbeitsergebnissen der wunderwerk, die nicht durch wunderwerk fertiggestellt werden (insbesondere Entwürfe, Ideen, Konzepte, Varianten), ist dem Vertragspartner untersagt. Dies gilt insbesondere auch im Rahmen von Konkurrenzpräsentationen, selbst nach Bezahlung einer Ausfall-/Pitch-Fee.

 

Die widerrechtliche Nutzung des geistigen Eigentums von wunderwerk hat eine Konventionalstrafe zur Folge.

Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich netto, ohne Mehrwertsteuer und sind in Schweizer Franken. Der Rechnungsbetrag ist mehrwertsteuerpflichtig. Die Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vermerkt ist. Die Mahnspesen betragen pauschal CHF 50.-. Zusätzlich werden 5% Verzugszinsen (Rechnungstotal) ab Fälligkeitsdatum eingefordert, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. wunderwerk hat zudem Anspruch auf Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten. Falls der Zeitaufwand eines Projektes 30 Tage übersteigt, hat wunderwerk Anspruch auf Akontozahlungen (ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung).

Honoraransätze und Zeitzuschläge

Sofern nicht anders vereinbart, werden die Leistungen von wunderwerk nach Aufwand verrechnet und zwar wie folgt:

  • Beratung und Konzeption: CHF 220 pro Stunde
  • Projektleitung und Kreation: CHF 190 pro Stunde
  • Realisation und Support: CHF 160 pro Stunde

Die Arbeitsleistung wird in ganzen und halben Stunden verrechnet. Dabei gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.

Es gelten die folgenden Zeitzuschläge auf den vorstehenden Stundenansätzen:

25% Montag-Freitag 18.00-20.00 Uhr
25% Samstag 06.00-20.00 Uhr
50% Nachtarbeit 20.00-06.00 Uhr
100% Sonn- und Feiertage 00.00-24.00 Uhr

Auftragsreduzierung / Rücktritt vom Vertrag

Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück, hat wunderwerk Anspruch auf Entschädigung für die bereits erbrachten Leistungen. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die Ansätze gemäss Ziffer 8, Pauschalen sind anteilsmässig geschuldet. Vorbehalten bleiben Drittkosten (Ziffer 10) sowie die Entschädigung allfälliger Unkosten von wunderwerk aus der vorzeitigen Vertragsauflösung und Schadenersatz beim Rücktritt zur Unzeit (Art. 404 OR).

Drittkosten (Fremdleistungen)

Verträge für Leistungen Dritter bestehen immer zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten. wunderwerk ist nicht Vertragspartei des Dritten, auch wenn sie den Auftrag erteilt. wunderwerk haftet nicht für die Leistungen, die durch Dritte erbracht werden, insbesondere auch nicht nach Art. 101 OR (Hilfspersonenhaftung).

Wunderwerk ist nach eigenem Ermessen ermächtigt, im Namen des Vertragspartners Verträge mit Dritten abzuschliessen (insbesondere für Produktion, Webprogrammierung, Fotografie, Druck, Text und Lektorat); Kostenfolgen entstehen ausschliesslich beim Vertragspartner und dieser verpflichtet sich zur direkten Bezahlung. Dies gilt auch für Rechnungen, die irrtümlich an wunderwerk adressiert sind.

Treuepflicht, Geheimhaltung und Datenschutz

wunderwerk verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben sorgfältig und verantwortungsbewusst auszuführen.

 

wunderwerk und der Vertragspartner verpflichten sich sowie ihre Mitarbeitenden und beigezogenen Hilfspersonen, Unterlagen, Daten und Informationen aus dem Geschäftsbereich der anderen Partei, die sie im Rahmen der Vertragsabwicklung erhalten oder einsehen und die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Abschluss eines Vertragsverhältnisses und dauert – solange daran ein berechtigtes Interesse besteht – auch nach dessen Beendigung an.

 

wunderwerk verpflichtet sich, die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. wunderwerk gibt personen- oder auftragsbezogene Daten nur weiter, wenn der Vertragspartner ausdrücklich zugestimmt hat, hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Durchsetzung von Rechten von wunderwerk (insbesondere Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis) erforderlich ist. Zudem ist wunderwerk berechtigt, Daten an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Auftragserfüllung erforderlich ist.

 

Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass er wunderwerk über den Umgang mit besonders sensiblen Informationen und / oder Daten schriftlich instruiert.

Informations- und Mitwirkungspflichten

Der Vertragspartner ist verpflichtet, wunderwerk rechtzeitig und klar über sämtliche Tatsachen und Umstände zu instruieren, die für die Ausführung der Arbeiten von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere auch für gesetzliche und behördliche Vorschriften.

Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass er über die notwendigen Rechte an sämtlichen Daten verfügt, die er wunderwerk zur Verfügung stellt. Sofern Rechte Dritter verletzt werden, haftet ausschliesslich der Vertragspartner. Sollten Ansprüche von Dritten an wunderwerk gestellt werden, verpflichtet sich der Vertragspartner, wunderwerk vollumfänglich schadlos zu halten. wunderwerk hat Anspruch auf Entschädigung von Mehraufwand zufolge Nichterfüllung dieser Verpflichtungen (siehe auch Punkt 5).

Termine

Termine werden individuell und schriftlich vereinbart und sind grundsätzlich verbindlich. wunderwerk ist berechtigt, diese insbesondere angemessen zu verschieben:

  • falls wunderwerk Angaben, die sie für die Ausführung der Arbeiten benötigt, nicht rechtzeitig erhält oder wenn der Vertragspartner sie nachträglich ändert oder erweitert;
  • wenn der Vertragspartner (mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder) mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;
  • wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs von wunderwerk liegen, wie Naturereignisse, Krieg, Epidemien und Pandemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

wunderwerk informiert den Vertragspartner umgehend über solche Vorfälle und zeigt ihm an, bis zu welchem Termin die Arbeiten ausgeführt werden können.

Kennzeichnung

wunderwerk ist berechtigt, auf sämtlichen Werbemitteln und Kommunikationsmassnahmen des Vertragspartners auf wunderwerk als Urheberin hinzuweisen, ohne Entschädigungsanspruch des Vertragspartners. wunderwerk ist zudem berechtigt, auf eigenen Werbeträgern, insbesondere der Website, mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

Aufbewahrung Daten und Unterlagen

wunderwerk ist verpflichtet, alle wichtigen Auftragsunterlagen für ein Jahr nach Fertigstellung des Auftrages aufzubewahren. Die Produktionsdaten bleiben grundsätzlich im Besitz von wunderwerk.

Haftung

Die Haftung seitens wunderwerk beschränkt sich auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Eine weitergehende Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. wunderwerk haftet insbesondere nicht für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn oder Datenverluste. Weiter besteht keine Haftung, wenn Schäden auf nicht beeinflussbare Ursachen (höhere Gewalt etc.) oder auf durch den Vertragspartner zu vertretende Gründe zurückzuführen sind. Jegliche Haftung der wunderwerk für Ansprüche, die auf Grund der von wunderwerk erbrachten Leistung (z.B. Werbemassnahme) gegen den Vertragspartner erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Es obliegt dem Vertragspartner, die bestellte Leistung auf ihre rechtliche (insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche) Zulässigkeit zu prüfen. wunderwerk ist nur zur Anzeige offenkundiger Rechtsverletzungen gegenüber dem Vertragspartner verpflichtet. wunderwerk haftet insbesondere nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die vom Vertragspartner vorgegeben oder genehmigt wurden.

Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Die Beziehung zwischen Vertragspartner und wunderwerk untersteht schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz von wunderwerk.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Gleichgewicht möglichst nahekommt.

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